AGB – PEGASUS LOGISTIK GmbH

Unsere AGBs: hier zum Download

Bei Verladung von Europaletten, sind diese unverzüglich zu tauschen. Bei Nichttausch bzw. Nichtrückführung binnen 14 Tagen verrechnen wir € 15,‐‐ netto pro Palette. Spätere Rückführungen können nicht mehr akzeptiert werden.

24 Stunden standgeldfrei bei der Be‐ bzw. Entladestelle sind vereinbart. Bei den jeweiligen Grenzzollämtern gilt das ebenso, außer GUS‐Staaten und übrige Ostländer, hier werden ausdrücklich 48 Stunden vereinbart.

Alle Termine sind Fixtermine. Falls Termine nicht eingehalten werden können, sind wir sofort schriftlich zu informieren. Verzögerungen und/oder Abweichungen vom gewöhnlichen Transportverlauf müssen uns sofort nach erkennbar werden, schriftlich mitgeteilt werden. Daraus entstehende Kosten gehen zu Ihren Lasten.

Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfängeradresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung schriftlich durch uns vorgenommen werden.

Wenn die Angaben im Frachtbrief von unserem Auftrag abweichen, muss dies vor Ausführung des Auftrages mit uns abgestimmt werden. Die von Ihnen eingesetzten Fahrer müssen die Be‐ und Entladung überwachen und die Übernahme auf dem CMR mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Sie sind für etwaige Achs‐ bzw. Gesamtgewichtsüberschreitungen, sowie für Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verladung und Ladungsicherung entstanden sind, verantwortlich und wir halten uns ausdrücklich klag und schadlos.

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber unwiderruflich zu, die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Dies bedeutet u.a. daß der Frachtbrief ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zolldokumente wird von Ihnen überprüft. Die Gestellung der Ware an den EU‐Außengrenzen bzw. dem zuständigen Binnenzollamt wird von Ihnen bestätigt und Sie haften im vollen Umfang für die ordnungsgemäße Gestellung.

Für alle Transporte, auf die das deutsche Mindestlohngesetz oder französischen „Loi Macron“ anzuwenden sind, besteht die Verpflichtung unseres Vertragspartners, die Bestimmungen dieses Gesetzes vollumfänglich einzuhalten. Darüber hinaus übernehmen Sie als unser Vertragspartner die Verpflichtung, uns von allfälligen Forderungen betreffend dieses Gesetz, seien es zivilrechtliche oder auch strafrechtliche bzw. verwaltungsstrafrechtliche Forderungen, frei zu halten. Allenfalls uns entstehende Kosten in diesem Zusammenhang können wir von jeglicher Forderung Ihnen gegenüber jederzeit in Abzug bringen bzw. damit verrechnen.

Es dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die für die Transportdurchführung geeignet sind, die allen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und für die alle für den Transport notwendigen Genehmigungen vorliegen. Die Fahrzeuge sind besenrein und geruchsfrei. Der Boden muss mit Stapler befahrbar und sicher sein. Bei Beanstandungen durch den Verlader besteht kein Anspruch auf Ersatzleistungen unsererseits.

Sie sind für die ordnungsgemäße Verstauung und Sicherung der Güter auf dem Fahrzeug verantwortlich und dürfen das Fahrzeug nur in Betrieb setzen, wenn es verkehrssicher ist und die Sicherheitsvorschriften für die vorgesehen Transportarten (z.B. Straße, Schiene, Fähre, Eurotunnel) eingehalten sind.

Für Bahntransporte im Kombinierten Transport Straße‐Schiene gelten die allgemeinen Bedingungen der Kombiverkehr‐Gesellschaften. Für Fährüberfahrten und Transporte durch den Eurotunnel sind die Transport‐ und Sicherheitsbedingungen der Betreibergesellschaften zu beachten.

Die speziellen Vorschriften des Absenders und des Empfängers für das Verhalten auf dem Betriebsgelände des Absenders bzw. Empfängers müssen beachtet werden. Wenn der Fahrer diese Vorschriften nicht schon kennt, muss er sie bei der Einfahrt in das Betriebsgeländer verlangen.

Gemäß CMR Artikel 26 Abs. 1 wird das Interesse an der Lieferung mit EUR 1.000.000,‐‐ festgelegt, wobei der entsprechende Zuschlag in der vereinbarten Frachtpauschale berücksichtigt ist.

Die Lieferung begleitende Dokumente dürfen nur an die von uns genannten Personen/Behörden/Speditionen usw. gegen schriftliche Bestätigung ausgehändigt werden.

Für die Ausführung der Transporte dürfen nur Fahrer eingesetzt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der befahrenen Staaten, insbesondere den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern, zur Ausführung der Transporte berechtigt sind.

Transporte von, nach, durch und innerhalb von Deutschland gilt: Wenn der Fahrer nicht Angehöriger eines EU/EWR‐Staates ist, muss er gemäß dem deutschen Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung im Original zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache bzw. eine amtliche Bescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung, dass für den Fahrer eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist, mitführen.

Im Innerdeutschen Verkehr wird unter Bezugnahme auf § 449 HGB zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von § 431 HGB auf bis zu 40 Sonderziehungsrechte erweitert wird!

Dieser Auftrag ist durch Sie selbst durchzuführen. Eine Weitergabe des Transportauftrages an einen Subfrächter darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Für die ordnungsgemäße Transportdurchführung sind in jedem Fall Sie verantwortlich. Dies auch dann, wenn wir die Zustimmung zur Weitergabe des Transportauftrages erteilen.

CMR‐Versicherung muss durch Sie eingedeckt werden. Stellen Sie bitte sicher, dass uns Ihre CMR‐Polizze vorliegt bzw. eine gültige Bestätigung Ihres Versicherers, dass Ihr Fahrzeug über einen gültigen Versicherungsschutz verfügt und die CMR‐Versicherung über min. € 300.000,‐ eingedeckt ist. Sonst müssen wir Sie eindecken und 4% vom Rechnungsbetrag in Rechnung stellen, welche wir Ihrem Guthaben in Abzug bringen werden.

Ein Rücktritt vom Frachtvertrag ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis möglich. Andernfalls werden Kosten von mindestens EUR 350,- verrechnet. Kosten über dem Mindestbetrag von EUR 350,- werden von uns nachgewiesen.

Kundenschutz gilt als vereinbart. Bei Eintritt in den Wettbewerb verfallen Ihre Forderungen an uns, und zwar auch im Zusammenhang mit anderen Transportaufträgen. Jedenfalls ist aber eine Vertragsstrafe bis zu € 75.000,‐ zu bezahlen, wobei von Ihrer Seite auf ein richterliches Mäßigungsrecht verzichtet wird. Eigenmächtiges Kontaktieren der Be‐ und Entladestellen, sowie die, die in die Transportkette eingegliedert sind (Auftraggeber unseres Auftraggebers), fällt ebenso in die Verletzung des Kundenschutzes.

Die Zahlung erfolgt nur gegen einen bestätigten Original‐Frachtbrief, ‐ Lieferschein und bei Drittlandtransporten einer Kopie der Zolldokumente bzw. einer Bestätigung der ordnungsgemäßen Gestellung.

Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abweichend von den Bestimmungen der ADSP bzw. AÖSP aufzurechnen.

Erfüllungsort und Gerichtstand: Rattenberg. Es gilt österreichisches Recht.

Erfüllungsort für die Zahlung: Rattenberg.

Dieser Auftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Änderungen im gegebenen Transportauftrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.

Durch die Übernahme des Auftrages werden von Ihnen unsere Auftragsbedingungen angenommen, eine Durchführung des Transportauftrages zu anderen Bedingungen ist nicht möglich.

Stand Juni 2016